16. Dezember 2020

Praxistipp Umsatzsteuer


Aus gegebenem Anlass weist der BVGD e.V. seine Mitglieder darauf hin, dass in der Zeit vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 die Umsatzsteuer auf die Leistung von Gästeführerinnen und Gästeführern, die keine Kleinunternehmer sind, von 19 % auf 16 % gesenkt wurde.
Maßgeblich für die Anwendung dieses Umsatzsteuersatzes ist stets der Zeitpunkt, in dem der jeweilige Umsatz ausgeführt wird; also der Zeitpunkt, in dem die Dienstleitung Gästeführung tatsächlich erbracht wurde. Auf den Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung kommt es ebenso wenig an wie auf den Zeitpunkt der Entgeltsvereinnahmung oder der Rechnungserteilung.
In diesem Zusammenhang weisen wir besonders auf die umsatzsteuerliche Behandlung von Gutscheinen hin. Zunächst muss hier unterschieden werden, zwischen einer Vorabbuchung mit Vorabzahlung und einem Gutschein:

Wird am 1. Oktober 2020 eine Führung für den 2. Januar 2021 gebucht und bereits gezahlt, dann liegt eine solche Vorabbuchung mit Vorabzahlung vor. Die Leistung Gästeführung wird am 2. Januar 2021 erbracht (werden) und zu diesem Zeitpunkt beträgt der Umsatzsteuerregelsatz (wieder) 19 %, so dass unabhängig von der Zahlung im Oktober 2020 der im Januar 2021 gültige Umsatzsteuersatz von 19 % anzuwenden ist.
Davon klar zu unterscheiden sind die Fälle, in denen nicht für einen bekannten, späteren Termin eine Führung vereinbart und vorab gezahlt, sondern tatsächlich ein Gutschein für eine Führung zu einem späteren, noch nicht bekannten Zeitpunkt ausgestellt wird. Hier liegt dann mangels einer Terminvereinbarung keine Vorabbuchung, sondern ein Gutschein vor. In diesen Fällen wird im Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins die Leistung erbracht, wenn es sich um einen sog. Einzweck-Gutschein handelt. Ein sog. Einzweck-Gutschein im Sinne von § 3 Abs. 14 des Umsatzsteuergesetzes liegt vor, wenn der Ort der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, und die für diese Umsätze geschuldete Steuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen. Ist der Gutschein nur in Deutschland einlösbar, dann ist klar, dass der Regelumsatzsteuersatz zur Anwendung kommen wird. Hier sind dann die Verhältnisse im Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins maßgebend, so dass bei einer Gutscheinausstellung im zweiten Halbjahr 2020 der Regelumsatzsteuersatz von 16 % anzuwenden ist, auch wenn der Gutschein drei Jahre gültig ist und beispielsweise erst im Sommer 2021 eingelöst wird. Maßgeblich sind hier immer die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Ausgabe des Gutscheins, da dann die umsatzsteuerpflichtige Leistung erbracht wird.

Weitere Einzelheiten finden Sie in dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 30. Juni 2020 unter folgendem Link: BMF Schreiben USt Senkung 30-06-2020
Auf der Facebook-Seite des BVGD unter #BVGD Praxistipp, können Sie die Informationen zur Umsatzsteuersenkung dem Video unseres Vorstandsmitglieds Christian Frick entnehmen.