Verdienstausfälle bei Stornierungen aufgrund der Sicherheitsmaßnahmen gegen die Ausbreitung des CORONA-Virus übernmmt leider keine Versicherung. Die Haftpflicht- oder Vermögenschadenversicherung für Gästeführer greift hier nicht. Eine Verdienstausfallversicherung greift nur, wenn man selbst krank wird. Da hier aber immer ein höchstpersönliches Risiko betrachtet werden muss, ist eine Gruppenversicherung in diesem Fall schlicht unmöglich.
Was Stornierungen angeht, so kann man in bestehende Verträge keine geänderten Regelungen mehr einfügen. Wer also bisher keine Regelungen in seinen AGB bzw. Stornobedingungen hat, der kann nachträglich auch keine neuen mehr aufnehmen. In diesem Fall ist der Vertrag nach den allgemeinen Regeln gültig. Das heißt, wenn der Gast nicht kommen kann, weil es ihm durch Gesetze oder Verordnungen kurzfristig untersagt wird, dann muss er auch nicht zahlen, weil er nicht haftet, da ihn kein Verschulden trifft.
Der Staat erlässt die Vorschriften zum Infektionsschutz, also zum Schutz des höheren Gutes `Gesundheit´. Deshalb ist hier auch der Staat außen vor, zumindest von der faktischen Verpflichtung her. Im Einzelfall kann der Staat freiwillig Hilfe anbieten, verpflichtet ist er hier aber zunächst nicht. Für zukünftige Verträge kann der / die Gästeführer/in die in der AGB-Broschüre des BVGD aufgezeigten Stornoregelungen aufnehmen. Diese gelten aber nur für den Regelfall. Auf Fälle wie staatlich verordnete Reiseverbote oder Verbote von Freizeitaktivitäten wie Stadtführungen können sich Gästeführer vertraglich im Prinzip nicht vorbereiten. Denn hier hat immer das höhere Gut „Gesundheit der Allgemeinheit“ Vorrang. In der Folge sind jederzeit behördliche Einschränkungen zulässig.